Solarstrom-Vergütungen im Überblick

 

Für die Inbetriebnahme ab dem 01.08.2014 gelten die festen Vergütungen für Anlagen, die keine Erlöse aus der Direktvermarktung erzielen, gemäß der folgenden Tabelle (EEG 2014)

 

Die Höhe der EEG-Vergütung wird maßgeblich durch das Inbetriebsetzungsdatum bestimmt und bleibt für 20 Jahre zzgl. der verbleibenden Monate des Inbetriebnahmejahres fest. Weitere Kriterien zur Bestimmung der Vergütungshöhe sind der Montageort, die Anlagengröße sowie der Eigenverbrauch und dessen Anteil an der Gesamterzeugung.

 

Das Markintegrationsmodel gilt nur noch für Anlagen, die ab dem 01.04.2014 und bis zum 31.07.2014 in Betrieb genommen wurden. ("Marktintegrationsmodell":  Bei einer Anlagengröße von über 10 KWp und unter oder gleich 1 MWp wird nur 90% der produzierten Strommenge vergütet. Die restliche Strommenge muß selbst verbraucht oder direkt vermartet werden, gem. EEG-Novelle 2012). Ab dem 01.08.2014 wird wieder 100% der produzierten Strommenge vergütet.

 

Ab dem 01.08.2014 bis zum 31.12.2015 neu installierte Anlagen über 500 kWp bekommen keine feste Vergütung aus dem EEG. Diese Anlagen sind zur Direktvermarktung verpflichtet.  ("Marktprämienmodell").

Für das Markprämienmodell werden Erlösobergrenzen von der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

 

Anlagen unter der aktuellen Obergrenze mit fester Vergütung bekommen bei Volleinspeisung 100% der erzeugten Strommenge und bei Überschusseinspeisung 100% der eingespeisten Strommenge vergütet.

 

Für Anlagen, die ab dem 01.01.2016 installiert werden, gilt die neue Obergrenze von 100 kWp für Direktvermarktungspflicht. Für Anlagen ab dem 01.01.2017 gilt zusätzlich die Pflicht zur Ausschreibung ab 750 kWp.

 

Die Vergütungssätze und Erlösobergrenzen werden vierteljährlich nach dem entsprechendem Zubau betrachtet und monatlich gegenüber dem jeweiligen Vormonat abgesenkt. („atmender Deckel“)

 

Ab dem Jahr 2017 wird der Zubau von 6 Monaten betrachtet, auf ein Jahr hochgerechnet und danach die Vergütung und die Erlösobergrenze festgelegt.

 

 

Vergütungssätze  -  Feste Einspeisevergütung (keine Direktvermartung)

 

Anlagen auf Wohngebäuden und Lärmschutzwänden

ab 01.01.2017 bis einschl. 100 kWp

(nach § 48 Abs. 3 EEG)

Inbetriebnahme ≤10 kWp >10-40 kWp >40-100 kWp
ab 01.01.2021 8,16 7,93 6,22

ab 01.02.2021

8,04 7,81 6,13
ab 01.03.2021 7,92 7,70 6,04
ab 01.04.2021 7,81 7,59 5,95

Alle Angaben ohne Gewähr

 

 

Inbetriebnahme

Dachanlagen auf Nichtwohngebäuden

im Außenbereich und Freiflächenanlagen

(bis 100 kWp)

ab 01.01.2021 5,61
ab 01.02.2021 5,53
ab 01.03.2021

5,44

ab 01.04.2021 5,36
Alle Angaben ohne Gewähr
 
 

Quellen: Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (http://www.sfv.de)

             Bundesverband Solarwirtschaft, BSW (http://www.solarwirtschaft.de)

             Bundesnetzagentur (http://bnetza.de)